Konkurs
Der Konkurs ist die gerichtlich angeordnete Liquidation des Vermögens eines Schuldners nach dem Schweizer Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Mit der Konkurseröffnung wird die Gesellschaft von Gesetzes wegen aufgelöst, ihre Firma erhält den Zusatz «in Liquidation» und das Konkursamt verwaltet die Masse.
Wie der Konkurs im Schweizer Recht funktioniert
Der Konkurs wird durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. Das Gericht eröffnet den Konkurs entweder auf Antrag eines Gläubigers nach einer Betreibung auf Konkurs oder auf Anzeige des Verwaltungsrats bei Überschuldung (Art. 725b OR, in Kraft seit 1. Januar 2023) oder wenn eine Nachlassstundung ohne bestätigten Nachlassvertrag endet.
Die Konkurseröffnung löst eine Aktiengesellschaft (AG) von Gesetzes wegen auf (Art. 736 Abs. 1 Ziff. 3 OR) und ebenso eine GmbH (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Das Konkursamt übernimmt die Verwaltung sämtlicher Aktiven und Passiven. Der Verwaltungsrat verliert seine Vertretungsbefugnis.
Pflicht des Verwaltungsrats bei Überschuldung
Art. 725b OR verpflichtet den Verwaltungsrat, bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen. Zeigen beide, dass die Schulden die Aktiven übersteigen, muss er das Gericht benachrichtigen, es sei denn, Gläubiger rangierten Forderungen in der Höhe des Fehlbetrags im Rang zurück oder es bestehe eine begründete Aussicht, die Überschuldung innert 90 Tagen zu beseitigen. Das Gericht entscheidet dann über die Eröffnung des Konkurses oder die Gewährung einer Nachlassstundung (Art. 293 ff. SchKG). Die Nachlassstundung gibt der Gesellschaft Zeit, sich unter gerichtlicher Aufsicht zu sanieren und den Konkurs zu vermeiden.
Eintrag im Handelsregister und Publikation im SHAB
Das Handelsregisteramt trägt die Konkurseröffnung ein und versieht die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation». Das SHAB publiziert die Eröffnung, den Schuldenruf und später die Schliessung oder Einstellung des Verfahrens. Eine typische Meldung nennt das eröffnende Gericht, das Datum und das zuständige Konkursamt.
Einstellung mangels Aktiven
Reicht die Masse nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, stellt das Gericht den Konkurs ein (Art. 230 SchKG). Leistet kein Gläubiger innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss, wird das Verfahren geschlossen. Der Eintrag bleibt zwei Jahre nach der Publikation der Einstellung bestehen; wird in dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, wird die Gesellschaft gelöscht (Art. 159a HRegV). In der Praxis endet ein grosser Teil der Konkurse auf diesem Weg.
Konkurs und Betreibung
Die Betreibung ist das Vollstreckungsverfahren, das dem Konkurs vorausgeht. Sie läuft über das Betreibungsamt und wird in einem eigenen Register festgehalten (dem Betreibungsregisterauszug). Eine Firma kann zahlreiche Betreibungen durchlaufen, ohne jemals in Konkurs zu geraten. Prospex verfolgt Handelsregistereinträge und SHAB-Publikationen, hält aber keine Betreibungsregisterauszüge.
Was ein Konkurseintrag verrät
Eine Firma «in Liquidation» nach einer Konkurseröffnung wird vom Konkursamt abgewickelt, und die Gläubiger haben wenig Aussicht auf vollständige Befriedigung. Prüfen Sie vor einem Vertragsabschluss den Registerstatus der Firma. Wenn Sie von einem Kunden oder Lieferanten abhängen, richten Sie eine Überwachung ein, damit Sie von einer Auflösung vor der Löschung erfahren. Die Seite Liquidator erklärt, wer bei einer freiwilligen Liquidation für die Gesellschaft zeichnet; im Konkurs handelt das Konkursamt. Unsere Ratgeber erläutern die Liquidation einer Schweizer Firma und das Lesen von SHAB-Meldungen.
Widerruf des Konkurses
Der Konkurs kann widerrufen werden, wenn der Schuldner sämtliche zugelassenen Forderungen bezahlt oder wenn alle Gläubiger ihre Forderungen zurückziehen (Art. 195 SchKG). Das Gericht widerruft dann die Eröffnung, das Handelsregisteramt entfernt den Zusatz «in Liquidation» und die Gesellschaft nimmt ihre Tätigkeit wieder auf.
Muster Consulting AG, in Zürich, CHE-123.456.789, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 89 vom 09.05.2025). Konkurseröffnung: 06.05.2025. Konkursamt: Konkursamt Zürich.
Rechtsgrundlage und Quellen
- Art. 725b OR (Überschuldung, Anzeigepflicht)
- Art. 221–270 SchKG (Konkursverfahren)
- Art. 736 OR (Auflösungsgründe der AG)
- KMU-Portal des Bundes
- Zefix: Zentraler Firmenindex
- SHAB: Schweizerisches Handelsamtsblatt
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen
- Was geschieht mit einer Schweizer Firma bei Konkurseröffnung?
- Die Gesellschaft wird von Gesetzes wegen aufgelöst: Ihre Firma erhält den Zusatz «in Liquidation», der Verwaltungsrat verliert seine Vertretungsbefugnis und das Konkursamt verwaltet die Masse zugunsten der Gläubiger. Die Gesellschaft behält ihre Rechtspersönlichkeit bis zur Löschung.
- Was ist der Unterschied zwischen Betreibung und Konkurs?
- Die Betreibung ist das Vollstreckungsverfahren für eine einzelne Forderung über das Betreibungsamt. Der Konkurs ist die gerichtlich angeordnete Gesamtliquidation des Schuldnervermögens zugunsten aller Gläubiger. Die Betreibung geht dem Konkurs oft voraus, führt aber nicht immer dazu.
- Kann ein Schweizer Konkurs widerrufen werden?
- Ja. Bezahlt der Schuldner alle zugelassenen Forderungen oder ziehen alle Gläubiger ihre Forderungen zurück, widerruft das Gericht den Konkurs (Art. 195 SchKG). Der Zusatz «in Liquidation» wird entfernt und die Gesellschaft nimmt ihre Tätigkeit wieder auf.