Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft nach Art. 620–763 OR, deren Aktienkapital von mindestens CHF 100'000 in Aktien zerlegt ist. Für ihre Schulden haftet nur das Gesellschaftsvermögen, geführt wird sie von einem Verwaltungsrat.
So funktioniert die AG nach Schweizer Recht
Die Aktiengesellschaft ist in Art. 620–763 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Eine oder mehrere Gründerinnen oder Gründer, natürliche Personen oder Gesellschaften, legen die Statuten in einer öffentlichen Urkunde fest, zeichnen die Aktien und liberieren das Kapital (Art. 629 OR). Mit dem Eintrag im Handelsregister erlangt die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit (Art. 643 OR). Für ihre Schulden haftet danach nur das Gesellschaftsvermögen, die Aktionärinnen und Aktionäre schulden einzig ihre Einlage.
Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000 (Art. 621 OR). Bei der Gründung müssen mindestens 20% des Nennwerts jeder Aktie einbezahlt sein, insgesamt aber mindestens CHF 50'000 (Art. 632 OR). Seit der Aktienrechtsrevision vom 1. Januar 2023 darf das Kapital auch in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Fremdwährung lauten, etwa in Euro oder US-Dollar (Art. 621 Abs. 2 OR), und die Statuten können dem Verwaltungsrat für höchstens fünf Jahre ein Kapitalband einräumen (Art. 653s OR). Sehen die Statuten es vor, kann die Generalversammlung auch virtuell ohne Tagungsort stattfinden (Art. 701d OR).
Die Generalversammlung wählt den Verwaltungsrat. Er führt die Gesellschaft und hat Aufgaben, die er nicht abgeben kann, darunter die Oberleitung und die Ausgestaltung des Rechnungswesens (Art. 716a OR). Die Gesellschaft muss durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können (Art. 718 Abs. 4 OR). Inhaberaktien sind seit November 2019 nur noch bei börsenkotierten Gesellschaften oder als Bucheffekten zulässig, fast jede AG gibt deshalb Namenaktien aus.
Schweizer AG und deutsche AG
In Deutschland regelt das Aktiengesetz die AG, mit einem Grundkapital von mindestens EUR 50'000 und zwei Organen, Vorstand und Aufsichtsrat. Die Schweizer AG kennt nur den Verwaltungsrat, der die Geschäftsführung an eine Geschäftsleitung delegieren kann.
Die AG im Handelsregister und im SHAB
Die Firma muss die Rechtsform enthalten (Art. 950 OR). Deshalb trägt jede AG «AG», «SA» oder die ausgeschriebene Form im Namen, oft in mehreren Sprachen: Muster Holding AG (Muster Holding SA). Der Eintrag nennt das Statutendatum, den Zweck, das Aktienkapital und die Liberierung, Anzahl und Nennwert der Aktien sowie alle zeichnungsberechtigten Personen mit Funktion und Art der Zeichnung. Jede Änderung erscheint im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB): ein neues Verwaltungsratsmitglied, eine Kapitalerhöhung, ein neuer Zweck, eine Sitzverlegung. Nach der Auflösung führt die Gesellschaft den Zusatz «in Liquidation» in der Firma, bis sie gelöscht ist (Art. 739 OR).
Worauf Sie bei einer AG achten sollten
- Kapital: das Aktienkapital zeigt, was die Aktionäre bei der Gründung oder einer Erhöhung zugesagt und einbezahlt haben. Über das heutige Eigenkapital oder den Umsatz sagt es nichts. Dafür gibt es unseren Leitfaden Grösse einer Schweizer Firma einschätzen.
- Zeichnungsberechtigung: der Auszug nennt jede zeichnungsberechtigte Person. Bei Kollektivunterschrift zu zweien bindet ein Vertrag mit nur einer dieser Unterschriften die Gesellschaft nicht.
- Aktionäre: sie stehen nicht im Handelsregister. Die Gesellschaft führt ihr Aktienbuch selbst. Bei der GmbH werden die Gesellschafter dagegen publiziert.
- Status: der Zusatz «in Liquidation» oder mehrere Wechsel im Verwaltungsrat innert kurzer Zeit sind ein Grund, genauer hinzuschauen, bevor Sie unterschreiben.
Wie Sie einen Eintrag Zeile für Zeile lesen, erklären die Leitfäden Handelsregisterauszug lesen und Schweizer Firma prüfen.
Muster Immobilien AG, in Zürich, CHE-123.456.789, Musterstrasse 1, 8001 Zürich, Aktiengesellschaft (Neueintragung). Statutendatum: 12.03.2026. Zweck: Erwerb, Verwaltung und Verkauf von Liegenschaften. Aktienkapital: CHF 100'000.00. Liberierung Aktienkapital: CHF 100'000.00. Aktien: 100'000 Namenaktien zu CHF 1.00. Publikationsorgan: SHAB. Eingetragene Personen: Muster, Anna, von Bern, in Zürich, Präsidentin des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift.
Rechtsgrundlage und Quellen
- Art. 620–763 OR
- Art. 621 OR (Mindestkapital)
- Art. 632 OR (Einlage bei der Gründung)
- KMU-Portal: Rechtsform Aktiengesellschaft (AG)
- Zefix, zentraler Firmenindex
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen
- Wie viel Kapital braucht man für die Gründung einer AG?
- Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000. Bei der Gründung müssen mindestens 20% jeder Aktie und insgesamt mindestens CHF 50'000 liberiert sein, in bar oder als Sacheinlage. Seit 2023 darf das Kapital auch in Euro oder einer anderen Fremdwährung lauten, im Gegenwert von mindestens CHF 100'000.
- Was ist der Unterschied zwischen AG und GmbH?
- Beide sind juristische Personen, deren Gesellschafter nicht persönlich für die Schulden haften. Die AG braucht CHF 100'000 Kapital, die GmbH CHF 20'000. GmbH-Gesellschafter stehen im Handelsregister, Aktionäre einer AG nicht. Aktien lassen sich zudem einfacher übertragen als Stammanteile.
- Gilt für eine Schweizer AG das deutsche Aktiengesetz?
- Nein. Die Schweizer AG untersteht dem Obligationenrecht und wird im kantonalen Handelsregister eingetragen. Das deutsche Aktiengesetz verlangt EUR 50'000 Grundkapital sowie Vorstand und Aufsichtsrat, die Schweizer AG hat einen Verwaltungsrat.