Löschung im Handelsregister
Die Löschung ist der Eintrag, mit dem eine Rechtseinheit aus dem Schweizer Handelsregister ausscheidet. Eine Gesellschaft wird nach abgeschlossener Liquidation, nach Schluss des Konkursverfahrens, nach einer Fusion in eine andere Gesellschaft oder von Amtes wegen gelöscht, wenn sie weder Geschäftstätigkeit noch verwertbare Aktiven hat (Art. 934 OR).
Wie eine Firma aus dem Handelsregister verschwindet
Die Löschung (französisch radiation) ist der letzte Eintrag einer Rechtseinheit im Handelsregister. Das Schweizer Recht kennt mehrere Wege dorthin, und die Meldung im SHAB nennt in der Regel den Grund.
Nach einer freiwilligen Liquidation
Beschliesst die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) die Auflösung, tritt die Gesellschaft in Liquidation. Die Liquidatoren erstellen eine Bilanz, benachrichtigen die bekannten Gläubiger direkt und rufen die übrigen mit einem Schuldenruf im SHAB auf, ihre Forderungen anzumelden (Art. 742 OR). Das Vermögen darf frühestens ein Jahr nach dem Schuldenruf an die Aktionäre verteilt werden, bereits nach drei Monaten, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind (Art. 745 OR). Nach Abschluss der Liquidation melden die Liquidatoren die Löschung an (Art. 746 OR). Das Handelsregisteramt löscht die Gesellschaft erst, wenn die Steuerbehörden von Bund und Kanton zugestimmt haben (Art. 65 HRegV). Für die GmbH gelten dieselben Regeln.
Nach einem Konkurs
Mit der Konkurseröffnung ist die Gesellschaft aufgelöst (Art. 736 OR), und ihre Firma erhält den Zusatz «in Liquidation». Erklärt das Konkursgericht das Verfahren für geschlossen, löscht das Handelsregisteramt die Gesellschaft von Amtes wegen. Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt, folgt die Löschung, wenn innert zwei Jahren nach der Publikation der Einstellung kein begründeter Einspruch erhoben wird (Art. 159a HRegV).
Nach einer Fusion
Bei einer Absorptionsfusion gehen Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft ohne Liquidation auf die übernehmende über. Die übertragende Gesellschaft wird mit der Eintragung der Fusion gelöscht (Art. 21 Abs. 3 FusG).
Von Amtes wegen, ohne Geschäftstätigkeit und Aktiven
Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr auf, löscht das Handelsregisteramt sie (Art. 934 OR). Es fordert zuerst die Rechtseinheit selbst auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung mitzuteilen, danach weitere Betroffene mit einer Publikation im SHAB. Macht jemand ein solches Interesse geltend, entscheidet das Gericht.
Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen
Wer ein Einzelunternehmen aufgibt oder das Geschäft weitergibt, muss die Löschung anmelden; stirbt die Inhaberin oder der Inhaber, übernimmt dies eine Erbin oder ein Erbe (Art. 39 HRegV). Eine Zweigniederlassung wird gelöscht, wenn ihr Geschäftsbetrieb aufhört. Fehlt ein Rechtsdomizil, werden beide von Amtes wegen gelöscht (Art. 934a OR).
«In Liquidation» oder gelöscht
Eine Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.» besteht noch. Sie behält ihre juristische Persönlichkeit bis zum Ende der Liquidation (Art. 739 OR), die Liquidatoren zeichnen für sie, und sie kann weiterhin zahlen, klagen und betrieben werden. Mit der Löschung endet ihre Existenz im Register, und ihre UID wird nie neu vergeben.
Was eine Löschung verrät
Eine abgeschlossene Liquidation beendet meist ein geordnetes Geschäft, eine Löschung nach Konkurs dagegen heisst, dass Gläubiger nicht voll bezahlt wurden. Die frühere Inhaberin eines Einzelunternehmens haftet weiter für dessen Schulden und unterliegt noch sechs Monate nach der Publikation der Löschung der Konkursbetreibung (Art. 40 SchKG). Unsere Ratgeber erklären, wie man SHAB-Meldungen liest und wie eine Schweizer Firma liquidiert wird. Prüfen Sie vor einem Vertragsabschluss den Registerstatus der Firma, und überwachen Sie Kunden und Lieferanten, von denen Sie abhängen, damit Sie von einer Auflösung vor der Löschung erfahren.
Wiedereintragung
Das Gericht kann eine gelöschte Rechtseinheit wieder eintragen lassen, wenn jemand ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, etwa weil nach der Liquidation noch Aktiven auftauchen oder die Rechtseinheit Partei in einem Gerichtsverfahren ist (Art. 935 OR). Der Eintrag wird so wiederhergestellt, wie er bei der Löschung war, sofern das Gericht nichts anderes anordnet (Art. 164 HRegV).
Muster Immobilien AG in Liquidation, in Zug, CHE-123.456.789, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 112 vom 13.06.2025). Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft wird gelöscht.
Rechtsgrundlage und Quellen
- Art. 739–746 OR (Liquidation und Löschung)
- Art. 934–935 OR (Löschung von Amtes wegen, Wiedereintragung)
- Art. 159a HRegV (Löschung bei Konkurs)
- Zefix: Zentraler Firmenindex
- SHAB: Schweizerisches Handelsamtsblatt
- Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA)
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen
- Wie lange dauert es, eine AG oder GmbH zu liquidieren und zu löschen?
- Mindestens ein Jahr ab dem Schuldenruf im SHAB, oder drei Monate, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass alle Schulden getilgt sind (Art. 745 OR). Danach melden die Liquidatoren die Löschung an, die das Handelsregisteramt nach Zustimmung der Steuerbehörden von Bund und Kanton einträgt.
- Ist eine Firma «in Liquidation» schon gelöscht?
- Nein. Eine Gesellschaft in Liquidation besteht weiter und behält ihre juristische Persönlichkeit bis zum Ende der Liquidation (Art. 739 OR). Die Liquidatoren zeichnen für sie, und sie kann Schulden bezahlen und betrieben werden. Aus dem Register verschwindet sie erst mit dem Löschungseintrag.
- Kann eine gelöschte Firma wieder eingetragen werden?
- Ja. Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht die Wiedereintragung beantragen, etwa wenn nach der Liquidation noch Aktiven vorhanden sind oder die Firma Partei in einem Prozess ist (Art. 935 OR). Der Eintrag wird so wiederhergestellt, wie er bei der Löschung war.