Einzelunternehmen (Einzelfirma)

Lexikon des Schweizer Handelsregisters

Das Einzelunternehmen (Einzelfirma) ist das Unternehmen einer einzelnen natürlichen Person nach Schweizer Obligationenrecht. Es braucht kein Mindestkapital, und die Inhaberin oder der Inhaber haftet mit dem ganzen Privatvermögen. Ab CHF 100'000 Jahresumsatz ist der Eintrag ins Handelsregister Pflicht.

Auch geschrieben: Einzelfirma, Einzelunternehmung, raison individuelle, entreprise individuelle, ditta individuale

So funktioniert das Einzelunternehmen im Schweizer Recht

Das Einzelunternehmen ist die Rechtsform einer natürlichen Person, die allein ein Gewerbe betreibt. Es hat keine eigene Rechtspersönlichkeit: Verträge und Schulden sind die der Inhaberin oder des Inhabers, und der Gewinn wird als deren Einkommen besteuert. Weder Mindestkapital noch Gründungsurkunde sind nötig. Darum gründen viele Handwerker und selbständige Beraterinnen zuerst eine Einzelfirma.

Die Inhaberin haftet für die Schulden des Geschäfts mit ihrem ganzen Privatvermögen, Ersparnisse und Eigenheim eingeschlossen. Wer im Handelsregister eingetragen ist, unterliegt der Konkursbetreibung (Art. 39 SchKG), und zwar noch sechs Monate nach der Publikation der Löschung (Art. 40 SchKG). Gegen nicht eingetragene Selbständige wird die Betreibung auf Pfändung fortgesetzt.

Ab wann der Eintrag Pflicht ist

Nach Art. 931 OR muss ein Einzelunternehmen am Ort seiner Niederlassung ins Handelsregister eingetragen werden, sobald es im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von mindestens CHF 100'000 erzielt hat. Angehörige der freien Berufe und Landwirte sind davon ausgenommen, solange sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Unter der Schwelle ist der Eintrag freiwillig (Art. 931 Abs. 3 OR). Manche lassen sich trotzdem eintragen, um ihre Firma zu schützen oder bei Banken und Kunden seriöser aufzutreten. Jeder Eintrag erhält eine UID der Form CHE-123.456.789, die Sie im UID-Register abfragen können.

Die Firma muss den Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers enthalten, mit oder ohne Vornamen (Art. 945 OR). Zusätze zur Tätigkeit oder Fantasiebezeichnungen sind erlaubt, solange sie wahr sind (Art. 944 OR) und kein Gesellschaftsverhältnis andeuten. Schreinerei Muster und Anna Muster Design sind zulässig; Muster & Partner deutet mehrere Beteiligte an und wird abgelehnt. Anders als beim deutschen «e.K.» enthält die Firma eines Schweizer Einzelunternehmens keinen Rechtsformzusatz.

Im Handelsregister und im SHAB

Der Eintrag nennt Firma, Sitz, Adresse, Zweck und die Inhaberin, meist als «Inhaberin, mit Einzelunterschrift». Die Inhaberin kann Mitarbeitenden Zeichnungsbefugnisse erteilen, etwa eine Prokura; diese Personen erscheinen dann mit ihrer eigenen Zeichnungsart im Eintrag. Jede Neueintragung, Mutation und Löschung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

Ein Einzelunternehmen endet, wenn die Inhaberin die Tätigkeit aufgibt, stirbt oder das Geschäft an eine Gesellschaft überträgt. Wächst das Geschäft, bringen viele Inhaber Aktiven und Passiven in eine neue GmbH ein, um die Haftung zu begrenzen. Das Einzelunternehmen wird danach gelöscht, und die Löschung erscheint im SHAB. Kommt eine zweite Person als Teilhaberin hinzu, wird daraus eine Kollektivgesellschaft mit eigenem Eintrag.

Was Sie prüfen sollten

  • Vertragspartner: Sie schliessen den Vertrag mit der Inhaberin persönlich, so wie sie im Eintrag steht.
  • Grösse: Der Eintrag nennt keinen Umsatz. Pflicht wird er ab CHF 100'000, kleinere Geschäfte können sich aber freiwillig eintragen lassen. Der Eintrag allein sagt deshalb wenig über die Grösse.
  • Buchführung: Unter CHF 500'000 Umsatz genügt eine vereinfachte Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 OR). Jahresrechnungen stehen bei keiner Rechtsform im Handelsregister.
  • Neue Publikationen: Eine neue Adresse, eine neue Prokura oder eine Löschung im SHAB sagen mehr über den heutigen Zustand des Geschäfts als das Gründungsdatum. Der Leitfaden zur Prüfung einer Schweizer Firma zeigt die einzelnen Schritte.
Im Register

Malerei Anna Muster, in Winterthur, CHE-123.456.789, Musterstrasse 12, 8400 Winterthur, Einzelunternehmen (Neueintragung). Zweck: Ausführung von Maler- und Gipserarbeiten. Eingetragene Personen: Muster, Anna, von Zürich, in Winterthur, Inhaberin, mit Einzelunterschrift.

Illustratives Beispiel des im SHAB publizierten Wortlauts, mit fiktiver Firma und Inhaberin.

Rechtsgrundlage und Quellen

Verwandte Begriffe

Häufige Fragen

Muss ich mein Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen?
Ja, sobald es im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100'000 Umsatz erzielt hat (Art. 931 OR). Zuständig ist das Handelsregisteramt des Kantons, in dem das Geschäft seine Niederlassung hat. Freie Berufe und Landwirte ohne kaufmännisch geführtes Gewerbe sind ausgenommen, und unter der Schwelle ist der Eintrag freiwillig.
Haftet man bei einer Einzelfirma mit dem Privatvermögen?
Ja. Das Einzelunternehmen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, deshalb haftet die Inhaberin oder der Inhaber mit dem ganzen Privatvermögen. Wer das Risiko begrenzen will, überträgt das Geschäft meist auf eine GmbH oder eine AG.
Wie muss eine Einzelfirma heissen?
Die Firma muss den Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers enthalten, mit oder ohne Vornamen (Art. 945 OR). Ein Zusatz wie «Malerei» oder ein Fantasiename ist erlaubt, ein Zusatz wie «& Co.» nicht, weil er eine Gesellschaft andeutet.

Geschrieben von

Semion Sidorenko

Semion Sidorenko ist Gründer und CEO von Prospex. Von Data Engineering bis zur Machine-Learning-Forschung hat er fünfzehn Jahre damit verbracht, Unternehmen beim Ausbau ihrer Datenplattformen zu helfen. Vor der Gründung von Prospex arbeitete er als Machine-Learning-Ingenieur an der EPFL und als unabhängiger Data Engineering Consultant für Schweizer Unternehmen.

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