Kollektivgesellschaft (KlG)
Die Kollektivgesellschaft ist eine Personengesellschaft nach Art. 552–593 OR, in der zwei oder mehr natürliche Personen unter einer gemeinsamen Firma ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Die Gesellschafter haften solidarisch und unbeschränkt, subsidiär zum Gesellschaftsvermögen. Die Eintragung ins Handelsregister ist Pflicht (Art. 552 OR).
So funktioniert die Kollektivgesellschaft im Schweizer Recht
Die Kollektivgesellschaft (KlG) ist in Art. 552–593 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Zwei oder mehr natürliche Personen betreiben unter einer gemeinsamen Firma ein kaufmännisches Gewerbe, ohne ihre Haftung gegenüber den Gläubigern zu beschränken. Juristische Personen können nicht Gesellschafter sein. Die KlG hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann aber unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden (Art. 562 OR).
Ein Mindestkapital verlangt das Gesetz nicht. Die Gesellschafter legen ihre Beiträge im Gesellschaftsvertrag fest: Geld, Sachwerte, Arbeit oder eine Kombination. Da kein Mindestkapital besteht, stützt sich der Gläubigerschutz auf die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Haftung der Gesellschafter
Jeder Gesellschafter haftet für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit seinem ganzen Vermögen (Art. 568 OR). Eine abweichende Abrede unter den Gesellschaftern wirkt nicht gegenüber Dritten. Die Haftung ist subsidiär: Persönlich belangt werden kann ein Gesellschafter erst, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist oder wenn er selbst in Konkurs geraten ist, und zwar auch nach seinem Ausscheiden.
Die unbeschränkte persönliche Haftung unterscheidet die KlG von der GmbH, bei der nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Bei der Kommanditgesellschaft (Art. 594 ff. OR) haftet mindestens ein Gesellschafter nur bis zu einem bestimmten Betrag, der Kommanditsumme.
Eintragung und Firma
Die Gesellschafter müssen die Gesellschaft ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 552 Abs. 2 OR), und zwar am Ort ihres Sitzes (Art. 554 OR). Betreibt sie kein kaufmännisches Gewerbe, entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst mit dem Eintrag (Art. 553 OR). Seit der Revision des Firmenrechts vom 1. Juli 2016 ist die Firma frei wählbar, muss aber die Rechtsform angeben (Art. 950 OR), etwa mit dem Zusatz «Kollektivgesellschaft» oder «KlG». Vor diesem Datum eingetragene Gesellschaften dürfen ihre bisherige Firma weiterführen, die oft aus den Familiennamen der Gesellschafter besteht.
Jede Eintragung, jeder Gesellschafterwechsel und jede Auflösung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. Der Eintrag zeigt die Firma, den Sitz, den Beginn der Gesellschaft, den Zweck, die Gesellschafter mit Heimatort und Wohnort sowie die zeichnungsberechtigten Personen (Art. 41 HRegV). Gesellschafter zeichnen häufig mit Kollektivunterschrift zu zweien, manche mit Einzelunterschrift. Angestellte können eine Prokura erhalten. Wie Sie den aktuellen Eintrag prüfen, zeigt der Leitfaden zur Prüfung eines Schweizer Unternehmens.
Was Sie bei einer Kollektivgesellschaft prüfen sollten
- Gesellschafter: Jede im Eintrag als Gesellschafter aufgeführte Person haftet persönlich für die Schulden. Prüfen Sie, ob kürzlich Gesellschafterwechsel publiziert wurden.
- Zeichnungsberechtigung: Der Eintrag zeigt, wer die Gesellschaft verpflichten kann. Mit Einzelunterschrift genügt eine Person, bei Kollektivunterschrift zu zweien braucht es zwei Unterschriften.
- Kein Kapitalausweis: Das Handelsregister zeigt keine Kapitaleinlagen der Gesellschafter. Die Zahlungsfähigkeit hängt vom Geschäftsgang und vom Privatvermögen der Gesellschafter ab.
- Auflösung: Tritt ein Gesellschafter aus oder stirbt er, wird die Gesellschaft aufgelöst, sofern die Gesellschafter nicht vorher die Fortsetzung vereinbart haben (Art. 576 OR). Bei nur zwei Gesellschaftern kann der verbleibende das Geschäft unter Umständen als Einzelunternehmen weiterführen (Art. 579 OR).
Muster & Beispiel KlG, in Zürich, CHE-123.456.789, Musterstrasse 10, 8001 Zürich, Kollektivgesellschaft (Neueintragung). Beginn: 01.04.2026. Zweck: Handel mit Textilien. Eingetragene Personen: Muster, Hans, von Bern, in Zürich, Gesellschafter, mit Einzelunterschrift; Beispiel, Anna, von Basel, in Zürich, Gesellschafterin, mit Einzelunterschrift.
Rechtsgrundlage und Quellen
- Art. 552–593 OR (Kollektivgesellschaft)
- Art. 568 OR (Haftung der Gesellschafter)
- Art. 41 HRegV (Inhalt des Eintrags)
- KMU-Portal: Kollektivgesellschaft
- Zefix: Zentraler Firmenindex
- SHAB: Schweizerisches Handelsamtsblatt
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen
- Wie viele Gesellschafter braucht eine Kollektivgesellschaft?
- Mindestens zwei natürliche Personen (Art. 552 OR). Juristische Personen können nicht Gesellschafter sein. Bleibt nur eine Person übrig, endet die Gesellschaft; der verbleibende Gesellschafter kann das Geschäft unter Umständen als Einzelunternehmen weiterführen (Art. 579 OR).
- Haften die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft persönlich?
- Ja. Jeder Gesellschafter haftet solidarisch und mit seinem ganzen Vermögen (Art. 568 OR). Die Haftung ist subsidiär: Persönlich belangt werden kann ein Gesellschafter erst, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist oder er selbst in Konkurs geraten ist.
- Braucht eine Kollektivgesellschaft ein Mindestkapital?
- Nein. Das Schweizer Recht schreibt kein Mindestkapital vor. Die Gesellschafter vereinbaren ihre Einlagen frei im Gesellschaftsvertrag. Der Gläubigerschutz beruht auf der unbeschränkten persönlichen Haftung.