Transparenzregister Schweiz: Wer bis wann melden muss
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Schweizer Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften melden, welche natürlichen Personen sie letztlich besitzen oder kontrollieren. Die Meldung geht an das neue Transparenzregister des Bundes. Grundlage ist das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG, SR 955.3), das das Parlament am 26. September 2025 verabschiedet hat.
Betroffen sind nach Zählung von Prospex rund 501'000 aktive Gesellschaften. Wann eine Firma melden muss, hängt von ihrer Rechtsform, ihrer Revision und davon ab, ob sie in den nächsten Monaten ihren Handelsregistereintrag ändert.
Welche Firmen melden müssen
Artikel 2 TJPG zählt die meldepflichtigen Schweizer Rechtsformen auf: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, SICAV, SICAF und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Dazu kommen ausländische juristische Personen mit einer eingetragenen Zweigniederlassung, mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz oder mit Grundeigentum in der Schweiz.
| Rechtsform | Aktive Einträge | Transparenzregister |
|---|---|---|
| GmbH | 261'757 | meldepflichtig |
| Aktiengesellschaft | 232'230 | meldepflichtig |
| Genossenschaft | 7'435 | meldepflichtig |
| Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft | 2'988 | meldepflichtig (die ausländische Gesellschaft) |
| Einzelunternehmen | 175'459 | ausgenommen |
| Stiftung | 17'303 | ausgenommen |
| Verein | 12'392 | ausgenommen |
| Kollektiv- und Kommanditgesellschaft | 11'652 | ausgenommen |
Quelle: aktive Einträge im Handelsregister, Zählung von Prospex, Stand September 2026.
Ausgenommen sind nach Artikel 3 auch börsenkotierte Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75% von ihnen gehalten werden, Vorsorgeeinrichtungen sowie Gesellschaften, die zu mindestens 75% der öffentlichen Hand gehören. Diese Ausnahmen lassen sich im Register nicht ablesen, deshalb liegt die tatsächliche Zahl der meldepflichtigen Firmen etwas unter den 501'000.
Wer als wirtschaftlich berechtigt gilt
Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person, die direkt oder indirekt, allein oder zusammen mit anderen mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmen hält oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert (Art. 4 TJPG). Gehört eine GmbH zu 60% einer Holding, zählt die Person hinter der Holding.
Erreicht niemand diese Schwelle, meldet die Gesellschaft ersatzweise das oberste Mitglied des leitenden Organs, bei einer AG in der Regel die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsrats. Gemeldet werden Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang der Kontrolle.
Die Fristen
Neue Gesellschaften melden innerhalb eines Monats nach ihrer Eintragung ins Handelsregister. Für die bestehenden Gesellschaften gelten gestaffelte Übergangsfristen ab dem 1. Oktober 2026 (Art. 51 TJPG):
| Gesellschaft | Frist |
|---|---|
| AG mit ordentlicher Revision | 3 Monate, bis 1. Januar 2027 |
| Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision | 4 Monate, bis 1. Februar 2027 |
| AG ohne ordentliche Revision | 5 Monate, bis 1. März 2027 |
| Alle übrigen, etwa GmbH mit eingeschränkter Revision oder Opting-out | 6 Monate, bis 1. April 2027 |
| Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte alle im Handelsregister stehen | 2 Jahre, bis 1. Oktober 2028 |
| Ausländische juristische Personen | 6 Monate |
Eine Regel geht allen diesen Fristen vor: Ändert eine Gesellschaft nach dem 1. Oktober 2026 ihren Handelsregistereintrag, muss sie innerhalb eines Monats nach dieser ersten Änderung melden. Ein neuer Verwaltungsrat, eine neue Adresse oder eine Zweckänderung setzt also eine eigene, kürzere Frist in Gang. Das Handelsregisteramt weist die Firma bei dieser ersten Änderung auf die Meldepflicht hin (Art. 52 TJPG).
Wie viele Firmen die Monatsfrist trifft
Jede Änderung eines Handelsregistereintrags wird im SHAB publiziert. Prospex hat für die zwölf Monate von September 2025 bis August 2026 gezählt, wie viele der heute aktiven AG, GmbH und Genossenschaften ihren Eintrag geändert haben:
| Rechtsform | Firmen mit mindestens einer Änderung in 12 Monaten | Anteil |
|---|---|---|
| Aktiengesellschaft | 53'539 | 23.1% |
| GmbH | 35'798 | 13.7% |
| Genossenschaft | 2'122 | 28.5% |
| Total | 91'459 | 18.2% |
Pro Monat ändern zwischen 8'000 und 11'000 dieser Gesellschaften ihren Eintrag. Nach dem Muster des letzten Jahres erreicht die Monatsfrist bis zum Ablauf der Übergangsfristen im Frühling 2027 also einige zehntausend Firmen. Hinzu kommen jeden Monat 2'300 bis 3'300 neu eingetragene AG, GmbH und Genossenschaften, die ohnehin innerhalb eines Monats melden. Die übrigen rund 410'000 bestehenden Gesellschaften fallen unter die festen Fristen.
Gezählt sind Änderungen an Organen, Adresse, Sitz, Zweck, Firmenname und Kapital sowie Fusionen und Liquidationen. Seltenere Eintragungen wie eine reine Statutenänderung sind nicht erfasst, die Zahlen sind deshalb eine Untergrenze.
Die Zweijahresfrist: wann das Handelsregister schon genügt
Die lange Frist bis Oktober 2028 gilt für Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte alle bereits als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister stehen. Solche Firmen können die Meldung auch beim kantonalen Handelsregisteramt einreichen, zusammen mit einer ohnehin anstehenden Eintragung (Art. 11 TJPG). Alle anderen melden elektronisch über EasyGov.
Ob eine Firma diese Voraussetzung erfüllt, zeigt ein Blick in ihren Handelsregisterauszug:
- GmbH: Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter stehen mit ihren Stammanteilen im Handelsregister. Gehören die Anteile ausschliesslich natürlichen Personen, sind die wirtschaftlich Berechtigten in der Regel bereits eingetragen.
- Aktiengesellschaft: Das Handelsregister führt keine Aktionäre. Die Zweijahresfrist greift nur, wenn jede Person mit 25% oder mehr gleichzeitig als Organ eingetragen ist, etwa im Verwaltungsrat.
- Holdingstrukturen: Ist eine Gesellschafterin selbst eine Firma, steht die Person dahinter nicht im Eintrag. Dann gilt die kurze Frist.
Wer das Transparenzregister einsehen kann
Das Transparenzregister ist nicht öffentlich. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt, eine Kontrollstelle des Eidgenössischen Finanzdepartements prüft die Einträge. Zugriff haben Strafverfolgungs-, Steuer- und Aufsichtsbehörden, Grundbuchämter sowie Finanzintermediäre und Berater, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen, für ihre Sorgfaltspflichten (Art. 26 und 27 TJPG). Eine Gesellschaft kann einen Auszug ihres eigenen Eintrags verlangen.
Wer eine Firma prüfen will, bleibt deshalb auf das Handelsregister angewiesen: Es zeigt die Gesellschafter einer GmbH, den Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und wer für die Firma unterschreiben darf. Der Leitfaden Schweizer Unternehmen prüfen beschreibt die Abfrage Schritt für Schritt, und Prokura und Zeichnungsberechtigung erklärt, wie Sie die Unterschriftsregelung im Auszug lesen.
Sanktionen
Wer die Meldepflicht vorsätzlich verletzt oder der Kontrollstelle falsche Angaben macht, wird mit einer Busse bis zu CHF 500'000 bestraft (Art. 43 TJPG). Missachtet eine Firma eine Verfügung der Kontrollstelle, drohen bis zu CHF 100'000. Verantwortlich für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs. Es kann die Aufgabe einer Treuhänderin oder einem Anwalt übertragen, bleibt aber verantwortlich (Art. 12 TJPG).
Meldepflicht der Aktionäre und Gesellschafter
Aktionäre und Gesellschafter mit einer kontrollierenden Beteiligung müssen der Gesellschaft ihrerseits innerhalb eines Monats melden, wer hinter ihnen steht (Art. 13 TJPG). Wer der Gesellschaft schon nach bisherigem Recht (Art. 697j oder 790a OR) gemeldet hat, muss das nicht wiederholen, sofern die gemeldete Person auch nach neuem Recht die wirtschaftlich berechtigte ist.
Häufige Fragen
- Wann tritt das Transparenzregister in Kraft?
- Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Bestehende Gesellschaften melden je nach Rechtsform und Revision in der Regel zwischen dem 1. Januar und dem 1. April 2027, oder innerhalb eines Monats nach ihrer ersten Änderung im Handelsregister. Stehen alle wirtschaftlich Berechtigten schon im Handelsregister, gilt eine Frist bis 1. Oktober 2028.
- Ist das Transparenzregister öffentlich?
- Nein. Einsicht haben Behörden, Grundbuchämter sowie Finanzintermediäre und Berater, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen. Eine Gesellschaft kann einen Auszug ihres eigenen Eintrags verlangen.
- Müssen Vereine und Stiftungen melden?
- Nein. Das TJPG gilt für AG, GmbH, Genossenschaften, Kommanditaktiengesellschaften und kollektive Kapitalanlagen sowie für bestimmte ausländische juristische Personen. Vereine, Stiftungen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind ausgenommen.