Verein
Ein Verein nach Art. 60–79 ZGB ist eine mitgliedschaftlich organisierte Körperschaft. Er erlangt Rechtspersönlichkeit durch die Annahme schriftlicher Statuten, die Zweck, Mittel und Organisation angeben. Die Eintragung ins Handelsregister ist nur nötig, wenn der Verein ein kaufmännisches Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB).
Wie der Verein im Schweizer Recht funktioniert
Ein Verein entsteht, sobald die Gründer schriftliche Statuten annehmen (Art. 60 ZGB). Er braucht weder Kapital noch einen Handelsregistereintrag, um Rechtspersönlichkeit zu besitzen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ, der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte. Der Verein unterscheidet sich damit wesentlich von einer Stiftung, die kein Mitgliederorgan kennt, und von einer Genossenschaft, die immer ins Handelsregister eingetragen werden muss.
Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister
Art. 61 Abs. 2 ZGB verlangt die Eintragung, wenn der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Alle anderen Vereine können sich freiwillig eintragen lassen. In der Praxis verzichten die meisten Sportvereine, Kulturvereine und kleinen Organisationen auf einen Eintrag. Die im Handelsregister sichtbaren Vereine sind eine Minderheit.
Was der Handelsregistereintrag zeigt
Der Eintrag enthält den Namen, den Sitz, den Zweck, die zeichnungsberechtigten Personen und die Art der Zeichnungsberechtigung (Einzel- oder Kollektivunterschrift). Spätere Änderungen wie ein neuer Vorstand, eine Sitzverlegung oder eine Statutenänderung werden als Mutationen eingetragen. Tritt der Verein in Liquidation, wird sein Name um den Zusatz «in Liquidation» ergänzt.
SHAB-Publikationen
Jede Neueintragung, Mutation und Löschung eines eingetragenen Vereins wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. Eine typische Neueintragung nennt Name, Sitz, UID, Zweck und die zeichnungsberechtigten Personen. Unser Leitfaden zum Lesen von SHAB-Meldungen erklärt das Format im Detail.
Haftung und Finanzen
Der Verein haftet mit seinem eigenen Vermögen. Die Mitglieder haften nicht persönlich für Schulden des Vereins, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen (Art. 75a ZGB). Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht. Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Sponsoring oder Geschäftserlöse. Weil kein Kapital publiziert wird, sagt ein Registerauszug wenig über die finanzielle Lage des Vereins aus.
Worauf Sie bei einem eingetragenen Verein achten sollten
Prüfen Sie, wer zeichnungsberechtigt ist und ob die Person einzeln oder kollektiv zeichnet. Der Zweckartikel kann die Tätigkeit des Vereins einschränken. Wenn Sie eine Schweizer Organisation überprüfen möchten und keinen Eintrag im Handelsregister finden, bedeutet das bei einem Verein nicht, dass er nicht existiert. Tausende von Vereinen bestehen ganz ohne Registrierung. Lesen Sie den Zweckartikel in den Statuten: er definiert, wofür der Verein gegründet wurde, und ein Geschäft, das klar ausserhalb dieses Zwecks liegt, kann Fragen zur Vertretungsbefugnis des Vorstands aufwerfen.
Muster Sportverein, in Bern, CHE-123.456.789, Verein (Neueintragung). Zweck: Förderung des Breitensports in der Region Bern. Eingetragene Personen: Muster, Anna, von Bern, in Bern, Präsidentin, mit Einzelunterschrift.
Rechtsgrundlage und Quellen
- Art. 60–79 ZGB (Vereinsrecht)
- Art. 61 ZGB (Handelsregistereintrag)
- KMU-Portal des Bundes
- Zefix: Zentraler Firmenindex
- SHAB: Schweizerisches Handelsamtsblatt
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen
- Muss ein Schweizer Verein ins Handelsregister eingetragen werden?
- Nur wenn er ein kaufmännisches Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB). Alle anderen Vereine können sich freiwillig eintragen lassen. Die meisten Schweizer Vereine haben keinen Eintrag.
- Haften die Mitglieder für Schulden des Vereins?
- Grundsätzlich nein. Der Verein haftet mit seinem eigenen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nur, wenn die Statuten eine solche ausdrücklich vorsehen (Art. 75a ZGB).
- Wie wird ein Schweizer Verein gegründet?
- Die Gründer nehmen schriftliche Statuten an, die Zweck, Mittel und Organisation angeben (Art. 60 ZGB). Der Verein erlangt damit Rechtspersönlichkeit, ohne Eintragung oder Beurkundung.