Genossenschaft

Lexikon des Schweizer Handelsregisters

Die Genossenschaft ist eine Körperschaft nach Art. 828–926 OR, die von mindestens sieben Mitgliedern zur Förderung ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen gegründet wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme, und das Gesetz schreibt kein Mindestkapital vor.

Auch geschrieben: société coopérative, società cooperativa, Schweizer Genossenschaft, Wohnbaugenossenschaft

So funktioniert die Genossenschaft nach Schweizer Recht

Die Genossenschaft ist in Art. 828–926 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Mindestens sieben natürliche oder juristische Personen beschliessen die Statuten schriftlich an einer Gründungsversammlung. Die Genossenschaft erlangt ihre Rechtspersönlichkeit mit dem Eintrag im Handelsregister (Art. 838 OR).

Das Schweizer Recht schreibt kein Mindestkapital vor. Die Statuten können vorschreiben, dass Mitglieder Anteilscheine erwerben, doch handelt es sich dabei nicht um Aktien im Sinne der Aktiengesellschaft. An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, unabhängig von der Zahl gehaltener Anteilscheine (Art. 885 OR). Dieses Prinzip «ein Mitglied, eine Stimme» unterscheidet die Genossenschaft von den Kapitalgesellschaften.

Die Verwaltung ist das oberste Leitungsorgan der Genossenschaft und besteht aus mindestens drei Personen, von denen die Mehrheit Mitglieder der Genossenschaft sein muss (Art. 894 OR). Dieses Organ gleicht dem Verwaltungsrat einer AG, untersteht aber eigenen Regeln im Genossenschaftsrecht. Zählt die Genossenschaft viele Mitglieder, können die Statuten eine Delegiertenversammlung vorsehen (Art. 892 OR). Zu den bekanntesten Schweizer Genossenschaften zählen Migros, Coop, Raiffeisen und die Mobiliar.

Die Genossenschaft im Handelsregister und im SHAB

Die Firma muss die Rechtsform enthalten (Art. 950 OR): «Genossenschaft», «société coopérative», «società cooperativa» oder eine Abkürzung. Der Eintrag nennt das Statutendatum, den Zweck und alle zeichnungsberechtigten Personen mit Funktion und Art der Zeichnung. Bestehen Anteilscheine, gibt der Eintrag deren Anzahl und Nennwert an. Jede Änderung erscheint im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB): ein neues Mitglied der Verwaltung, ein neuer Zweck, eine Sitzverlegung.

Wohnbaugenossenschaften gehören zu den häufigsten Genossenschaften im Register. Ihr Zweck lautet typisch «Erstellung und Verwaltung von Wohnungen für die Mitglieder».

Worauf Sie bei einer Genossenschaft achten sollten

  • Mitgliedschaft: sie ist persönlich und bringt die in den Statuten festgelegten Pflichten mit sich, darunter mögliche Nachschüsse (Art. 871 OR). Die Mitglieder stehen nicht im Handelsregister.
  • Zeichnungsberechtigung: der Auszug nennt jede zeichnungsberechtigte Person. Bei Kollektivunterschrift zu zweien bindet ein Vertrag mit nur einer Unterschrift die Genossenschaft nicht.
  • Haftung: sofern die Statuten keine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht vorsehen, haften die Mitglieder nicht persönlich für die Schulden der Genossenschaft (Art. 868–869 OR).
  • Keine freie Übertragung: Anteilscheine sind nicht frei übertragbar wie Aktien einer AG. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfordert einen Beschluss der Genossenschaft (Art. 840 OR).

Wie Sie einen Eintrag Zeile für Zeile lesen, erklären die Leitfäden Handelsregisterauszug lesen und Schweizer Firma prüfen.

Im Register

Wohnbaugenossenschaft Muster, in Zürich, CHE-123.456.789, Musterstrasse 10, 8001 Zürich, Genossenschaft (Neueintragung). Statutendatum: 15.01.2026. Zweck: Erstellung, Erwerb und Verwaltung von Wohnungen zur Vermietung an die Mitglieder. Anteilscheine: Anteilscheine von CHF 500.00. Publikationsorgan: SHAB. Eingetragene Personen: Muster, Anna, von Bern, in Zürich, Präsidentin der Verwaltung, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

Illustratives Beispiel für den im SHAB publizierten Wortlaut, fiktive Genossenschaft.

Rechtsgrundlage und Quellen

Verwandte Begriffe

Häufige Fragen

Wie viele Mitglieder braucht eine Schweizer Genossenschaft?
Mindestens sieben. Die Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder beides sein. Die Statuten regeln Aufnahme und Austritt (Art. 828 und Art. 839–840 OR).
Braucht eine Genossenschaft ein Mindestkapital?
Nein. Das Schweizer Recht schreibt kein Mindestkapital für Genossenschaften vor. Die Statuten können Anteilscheine und Nachschusspflichten vorsehen, doch beides ist freiwillig.
Was unterscheidet die Genossenschaft vom Verein?
Die Genossenschaft fördert die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, der Verein verfolgt einen nichtwirtschaftlichen Zweck. Genossenschaften werden immer im Handelsregister eingetragen, Vereine nur, wenn sie ein kaufmännisches Gewerbe betreiben.

Geschrieben von

Semion Sidorenko

Semion Sidorenko ist Gründer und CEO von Prospex. Von Data Engineering bis zur Machine-Learning-Forschung hat er fünfzehn Jahre damit verbracht, Unternehmen beim Ausbau ihrer Datenplattformen zu helfen. Vor der Gründung von Prospex arbeitete er als Machine-Learning-Ingenieur an der EPFL und als unabhängiger Data Engineering Consultant für Schweizer Unternehmen.

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