Kommanditgesellschaft (KlG)
Die Kommanditgesellschaft (KlG) ist eine Personengesellschaft nach Art. 594–619 OR, bei der mindestens eine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet und mindestens ein Kommanditär nur bis zur eingetragenen Kommanditsumme. Sie muss im Handelsregister eingetragen werden.
Wie die Kommanditgesellschaft funktioniert
Die Kommanditgesellschaft (KlG) wird in Art. 594–619 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Sie besteht aus mindestens einem Komplementär, der das Geschäft führt und persönlich unbeschränkt haftet, und mindestens einem Kommanditär, dessen Haftung auf die im Handelsregister eingetragene Kommanditsumme beschränkt ist.
Im Schweizer Recht muss der Komplementär eine natürliche Person sein (Art. 594 Abs. 2 OR). Das unterscheidet die Schweizer KlG von der deutschen GmbH & Co. KG, bei der eine juristische Person die Rolle des unbeschränkt haftenden Gesellschafters übernehmen kann. In der Schweiz würde eine solche Konstruktion vom Handelsregisteramt abgelehnt.
Haftung der Gesellschafter
Der Komplementär haftet für die Schulden der Gesellschaft solidarisch und mit seinem gesamten Vermögen, gleich wie ein Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft (Art. 604 OR). Der Kommanditär haftet nur bis zur eingetragenen Kommanditsumme (Art. 608 OR). Hat er diesen Betrag vollständig geleistet, können Gläubiger ihn nicht weiter belangen.
Tritt der Kommanditär nach aussen als Geschäftsführer auf, ohne seine Stellung offenzulegen, kann er seine Haftungsbeschränkung verlieren (Art. 605 OR). Dasselbe gilt, wenn sein Name in der Firma erscheint (Art. 607 OR); in beiden Fällen haftet er wie ein Komplementär.
Eintragung und Firma
Die KlG muss am Ort ihres Sitzes im Handelsregister eingetragen werden (Art. 594 OR). Der Eintrag nennt jeden Komplementär und jeden Kommanditär mit der Kommanditsumme. Seit dem 1. Juli 2016 kann der Firmenname frei gewählt werden, sofern die Rechtsform angegeben wird. Typische Endungen sind «Kommanditgesellschaft» oder ein gleichwertiger Zusatz in einer anderen Landessprache.
Jede Eintragung, Änderung und Löschung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. Der Leitfaden zum Handelsregisterauszug zeigt, wie Sie den vollständigen Eintrag abrufen.
So erscheint sie im Handelsregister und im SHAB
Der Registereintrag listet die Firma, den Sitz, den Zweck, jeden Komplementär mit Zeichnungsberechtigung und jeden Kommanditär mit Kommanditsumme auf. Nur der Komplementär darf für die Gesellschaft zeichnen. Eine SHAB-Meldung bei Neueintragung nennt den Komplementär unter «Eingetragene Personen» mit Zeichnungsberechtigung und den Kommanditär mit seiner Kommanditsumme in Schweizer Franken.
Worauf Sie achten sollten
- Komplementär: die Person mit unbeschränkter Haftung und in der Regel Einzel- oder Kollektivunterschrift. Prüfen Sie, wer diese Rolle aktuell innehat.
- Kommanditsumme: der eingetragene Betrag begrenzt die Haftung des Kommanditärs. Er sagt nichts über das tatsächliche Vermögen oder den Umsatz der Gesellschaft aus.
- Auflösung: der Tod oder Austritt des einzigen Komplementärs löst die Gesellschaft auf, sofern die Gesellschafter keinen Ersatz bestimmen (Art. 619 i.V.m. Art. 576 OR). Der Austritt eines Kommanditärs löst die Gesellschaft nicht auf.
Abgrenzung zur KmGK
Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) ist eine eigenständige Rechtsform nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG), die der FINMA-Aufsicht untersteht. Sie teilt den Namen, folgt aber anderen Regeln. Die gewöhnliche KlG nach Art. 594 OR ist die Form, die auf den meisten Handelsregisterprofilen erscheint.
Muster Consulting Kommanditgesellschaft, in Zürich, CHE-123.456.789, Beispielgasse 5, 8001 Zürich, Kommanditgesellschaft (Neueintragung). Beginn: 15.03.2026. Zweck: Unternehmensberatung. Eingetragene Personen: Muster, Hans, von Bern, in Zürich, unbeschränkt haftender Gesellschafter, mit Einzelunterschrift; Beispiel, Anna, von Basel, in Zürich, Kommanditärin, mit einer Kommanditsumme von CHF 50'000.
Rechtsgrundlage und Quellen
- Art. 594–619 OR (Kommanditgesellschaft)
- Art. 608 OR (Haftung des Kommanditärs)
- KMU-Portal des Bundes
- Zefix: Zentraler Firmenindex
- SHAB: Schweizerisches Handelsamtsblatt
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen
- Kann eine juristische Person Komplementär einer Schweizer KlG sein?
- Nein. Das Schweizer Recht verlangt, dass jeder Komplementär eine natürliche Person ist (Art. 594 Abs. 2 OR). Die in Deutschland verbreitete GmbH & Co. KG gibt es in der Schweiz nicht.
- Was ist die Kommanditsumme?
- Die Kommanditsumme ist der im Handelsregister eingetragene Betrag, bis zu dem ein Kommanditär haftet (Art. 608 OR). Ist der Betrag vollständig geleistet, haben Gläubiger keinen weiteren persönlichen Anspruch gegen den Kommanditär.
- Wie viele Kommanditgesellschaften gibt es in der Schweiz?
- Die Kommanditgesellschaft ist in der Schweiz eine seltene Rechtsform, weit hinter AG und GmbH. Sie wird vor allem von Familienunternehmen oder Beratungsfirmen genutzt. Die aktuelle Anzahl finden Sie auf dieser Seite.